Modernisierung des Namensrechts: Was sich jetzt ändert und was Sie wissen müssen.

Das neue Namensrecht bringt bedeutende Änderungen für Ehepaare, Kinder, Patchwork­familien und internationale Konstellationen. Am 1. Mai 2025 ist die Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namens­rechts in Kraft getreten. In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und ausführlich, was sich genau ändert, welche neuen Möglich­keiten Sie haben – und worauf Sie unbedingt achten sollten.

Ehe-Doppelnamen sind jetzt für beide Partner möglich

Echte Doppelnamen für Ehepaare – mit oder ohne Bindestrich

Nach § 1355 Abs. 2 BGB n.F. dürfen künftig beide Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen in Doppelform führen. Es kann nun gewählt werden, ob dieser entweder mit oder ohne Bindestrich geschrieben wird.

Bislang konnte nur ein Ehegatte einen Doppelnamen führen.

Beispiele:
  • Frau Müller heiratet Herrn Schmidt → Gemeinsamer Ehename möglich als „Müller-Schmidt“ oder „Müller Schmidt“.
  • Bisher durfte nur ein Ehegatte den Doppelnamen führen, nicht aber beide gemeinsam.
Wichtig:

Es darf sich nur um zwei Namensbestandteile handeln. Eine Kette wie „Müller-Schmidt-Mayer“ ist unzulässig.

Familienname für Kinder: Mehr Flexibilität durch die Reform

Doppelname auch für Kinder möglich – selbst wenn Eltern keinen führen

Auch die Kinder der Eheleute können diesen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten. Zudem können Eltern ihren Kindern auch dann einen Doppelnamen erteilen, wenn sie selbst keinen führen – dies unabhängig davon, ob sie verheiratet sind.

Beispiel:
  • Unverheiratete Eltern heißen „Weber“ und „Klein“. Sie möchten ihrem Kind den Namen „Weber-Klein“ geben → Das ist jetzt erlaubt.
Grenze:

Wie bei Ehegatten dürfen auch bei Kindern nur zwei Namen kombiniert werden.

Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder: § 1617e BGB n.F

Erleichterte Rückkehr zum alten Namen bei Trennung

Stiefkinder und Scheidungskinder haben eine vereinfachte Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Namen zu ändern. So kann nun zu Beispiel die Einbenennung eines Kindes, welches den Namen seines Stiefelternteils trägt leichter rückgängig gemacht werden. Vorausgesetzt wird, dass die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.

Auch für Scheidungskinder gibt es eine Neuerung. Legt ein Elternteil den Ehenamen ab und lebt das Kind im Haushalt dieses Elternteils, kann auch das Kind den geänderten Familiennamen erhalten.

Ab der Vollendung des 5. Lebensjahres, muss das Kind in die Namensänderung einwilligen. Die Änderung bei minderjährigen Kindern kann jedoch grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn das Kind seinen Namen trägt oder er ebenfalls sorgeberechtigt ist.  

Beispiel:
  • Herr Becker heiratet Frau Schneider. Das Kind aus erster Ehe wird in „Schneider“ umbenannt. Nach der Scheidung lebt das Kind wieder bei Herrn Becker → Das Kind darf den ursprünglichen Namen „Becker“ wieder annehmen.

Einmalige Namensänderung für Volljährige: § 1617i BGB n.F.

Geburtsnamen anpassen – ohne Eheschließung oder Scheidung

Volljährige Personen können künftig ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen. Dies bedarf keines familienrechtlichen Ereignisses wie Eheschließung oder Scheidung.

Möglichkeiten:

  • Aus einem Doppelnamen kann ein Teil gestrichen werden.
  • Wenn der Familienname nur eines Elternteils der Geburtsname ist, kann dieser durch den Familiennamen eines anderen Elternteils ersetzt werden.
  • Wenn der Familienname nur eines Elternteils der Geburtsname ist, kann diesem der Familienname eines anderen Elternteils hinzugefügt werden  
Beispiele:
  • Frau Müller heiratet Herrn Schmidt → Gemeinsamer Ehename möglich als „Müller-Schmidt“ oder „Müller Schmidt“.
  • Bisher durfte nur ein Ehegatte den Doppelnamen führen, nicht aber beide gemeinsam.
Wichtig:

Es darf sich nur um zwei Namensbestandteile handeln. Eine Kette wie „Müller-Schmidt-Mayer“ ist unzulässig.

Familienname für Kinder: Mehr Flexibilität durch die Reform

Doppelname auch für Kinder möglich – selbst wenn Eltern keinen führen

Auch die Kinder der Eheleute können diesen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten. Zudem können Eltern ihren Kindern auch dann einen Doppelnamen erteilen, wenn sie selbst keinen führen – dies unabhängig davon, ob sie verheiratet sind.

Beispiel:
  • Unverheiratete Eltern heißen „Weber“ und „Klein“. Sie möchten ihrem Kind den Namen „Weber-Klein“ geben → Das ist jetzt erlaubt.
Grenze:

Wie bei Ehegatten dürfen auch bei Kindern nur zwei Namen kombiniert werden.

Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder: § 1617e BGB n.F

Erleichterte Rückkehr zum alten Namen bei Trennung

Stiefkinder und Scheidungskinder haben eine vereinfachte Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Namen zu ändern. So kann nun zu Beispiel die Einbenennung eines Kindes, welches den Namen seines Stiefelternteils trägt leichter rückgängig gemacht werden. Vorausgesetzt wird, dass die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.

Auch für Scheidungskinder gibt es eine Neuerung. Legt ein Elternteil den Ehenamen ab und lebt das Kind im Haushalt dieses Elternteils, kann auch das Kind den geänderten Familiennamen erhalten.

Ab der Vollendung des 5. Lebensjahres, muss das Kind in die Namensänderung einwilligen. Die Änderung bei minderjährigen Kindern kann jedoch grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn das Kind seinen Namen trägt oder er ebenfalls sorgeberechtigt ist.  

Beispiel:
  • Herr Becker heiratet Frau Schneider. Das Kind aus erster Ehe wird in „Schneider“ umbenannt. Nach der Scheidung lebt das Kind wieder bei Herrn Becker → Das Kind darf den ursprünglichen Namen „Becker“ wieder annehmen.

Einmalige Namensänderung für Volljährige: § 1617i BGB n.F.

Geburtsnamen anpassen – ohne Eheschließung oder Scheidung

Volljährige Personen können künftig ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen. Dies bedarf keines familienrechtlichen Ereignisses wie Eheschließung oder Scheidung.

Möglichkeiten:

  • Aus einem Doppelnamen kann ein Teil gestrichen werden.
  • Wenn der Familienname nur eines Elternteils der Geburtsname ist, kann dieser durch den Familiennamen eines anderen Elternteils ersetzt werden.
  • Wenn der Familienname nur eines Elternteils der Geburtsname ist, kann diesem der Familienname eines anderen Elternteils hinzugefügt werden
Beispiele:
  • Aus „Müller-Schulze“ wird „Müller“ oder nur „Schulze“.
  • Wer bisher nur den Namen „Meier“ trägt, kann künftig „Meier-Koch“ wählen – wenn der andere Elternteil „Koch“ heißt.

Namensrecht für Minderheiten und geschlechtsangepasste Namen: §§ 1617f – 1617h BGB

Berücksichtigung kultureller Traditionen und Identitäten

Zukünftig sollen auch geschlechtsangepasste Familiennamen einfacher möglich sein. Somit nimmt das Namensrecht mehr Rücksicht auf die namensrechtliche Tradition von nationalen Minderheiten und auf ausländische Namenstraditionen.

  • Sorbische Tradition: Zum Beispiel können weibliche Kinder eines Mannes Namens „Kral“ die nach sorbischer Tradition übliche Anpassung „Kralowa“ annehmen.
  • Dänische/friesische Namenstraditionen werden ebenfalls respektiert.

Erwachsene Adoption: Kein Zwang zur Namensänderung mehr

Neue Wahlfreiheit bei Erwachsenenadoption (§ 1767 Abs. 3 BGB n.F.)

Nach einer Erwachsenenadoption besteht kein Zwang mehr, den Familiennamen zu ändern. Stattdessen ist eine flexible Wahl möglich:

  • Beibehaltung des bisherigen Namens
  • Annahme des Namens der annehmenden Person
  • Bildung eines Doppelnamens
Beispiel:
  • Frau Berger wird von Herrn Hoffmann adoptiert. Sie kann weiterhin „Berger“ heißen oder „Berger-Hoffmann“ wählen.

Internationales Namensrecht: Orientierung am Aufenthaltsort

Artikel 10 EGBGB n.F.: Heimatrecht oder Aufenthaltsrecht

Bei internationalen Fällen richtet sich das künftig anwendbare Namensrecht nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.

Zusätzlich wird die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts generell möglich sein.

Beispiel:
  • Eine französische Familie lebt dauerhaft in Deutschland → Dann gilt deutsches Namensrecht, es sei denn, sie wählen aktiv das französische Recht.

Was passiert mit bestehenden Namen?

Übergangsregelung für Altfälle (Art. 229 § 67 EGBGB n.F.)

Das neue Recht gilt auch für sogenannte „Altfälle“, also für bestehende Namenskonstellationen.

Für diese Fälle enthält das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts in Artikel 229 § 67 EGBGB n. F. Überleitungsvorschriften.  

Wichtig:

Wer seine bestehende Namensführung ändern möchte, sollte sich individuell beraten lassen und sich vorab über die genauen Bedingungen informieren.

Tipps vom Fachanwalt für Familienrecht

  • Doppelnamen frühzeitig besprechen, wenn eine Eheschließung oder Geburt ansteht.
  • Getrenntlebende Eltern sollten prüfen, ob eine neue Namensregelung für ihr Kind sinnvoll ist.
  • Bei Adoption oder internationalen Fällen ist eine juristische Einschätzung empfehlenswert.

Fazit:

Die Reform versucht durch eine Fülle von Änderungen und Erweiterungen den Wünschen der Gesellschaft gerecht zu werden. Viele dieser Regelungen führen zum gewünschten Ziel und somit zu mehr Individualität, Flexibilität sowie zur Anerkennung unterschiedlicher Lebenswelten.

Sie haben Fragen zur Namensänderung oder benötigen rechtliche Beratung?

Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wir stehen gerne an Ihrer Seite.

Kontakt.

Direkt vor Ort oder bequem online:
Buchen Sie jetzt Ihr kosten­loses Erstgespräch oder nutzen Sie unser Kontakt­formular.