Das neue Namensrecht bringt bedeutende Änderungen für Ehepaare, Kinder, Patchworkfamilien und internationale Konstellationen. Am 1. Mai 2025 ist die Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namensrechts in Kraft getreten. In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und ausführlich, was sich genau ändert, welche neuen Möglichkeiten Sie haben – und worauf Sie unbedingt achten sollten.
Nach § 1355 Abs. 2 BGB n.F. dürfen künftig beide Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen in Doppelform führen. Es kann nun gewählt werden, ob dieser entweder mit oder ohne Bindestrich geschrieben wird.
Bislang konnte nur ein Ehegatte einen Doppelnamen führen.
Es darf sich nur um zwei Namensbestandteile handeln. Eine Kette wie „Müller-Schmidt-Mayer“ ist unzulässig.
Auch die Kinder der Eheleute können diesen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten. Zudem können Eltern ihren Kindern auch dann einen Doppelnamen erteilen, wenn sie selbst keinen führen – dies unabhängig davon, ob sie verheiratet sind.
Wie bei Ehegatten dürfen auch bei Kindern nur zwei Namen kombiniert werden.
Stiefkinder und Scheidungskinder haben eine vereinfachte Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Namen zu ändern. So kann nun zu Beispiel die Einbenennung eines Kindes, welches den Namen seines Stiefelternteils trägt leichter rückgängig gemacht werden. Vorausgesetzt wird, dass die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.
Auch für Scheidungskinder gibt es eine Neuerung. Legt ein Elternteil den Ehenamen ab und lebt das Kind im Haushalt dieses Elternteils, kann auch das Kind den geänderten Familiennamen erhalten.
Ab der Vollendung des 5. Lebensjahres, muss das Kind in die Namensänderung einwilligen. Die Änderung bei minderjährigen Kindern kann jedoch grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn das Kind seinen Namen trägt oder er ebenfalls sorgeberechtigt ist.
Volljährige Personen können künftig ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen. Dies bedarf keines familienrechtlichen Ereignisses wie Eheschließung oder Scheidung.
Möglichkeiten:
Es darf sich nur um zwei Namensbestandteile handeln. Eine Kette wie „Müller-Schmidt-Mayer“ ist unzulässig.
Auch die Kinder der Eheleute können diesen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten. Zudem können Eltern ihren Kindern auch dann einen Doppelnamen erteilen, wenn sie selbst keinen führen – dies unabhängig davon, ob sie verheiratet sind.
Wie bei Ehegatten dürfen auch bei Kindern nur zwei Namen kombiniert werden.
Stiefkinder und Scheidungskinder haben eine vereinfachte Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Namen zu ändern. So kann nun zu Beispiel die Einbenennung eines Kindes, welches den Namen seines Stiefelternteils trägt leichter rückgängig gemacht werden. Vorausgesetzt wird, dass die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.
Auch für Scheidungskinder gibt es eine Neuerung. Legt ein Elternteil den Ehenamen ab und lebt das Kind im Haushalt dieses Elternteils, kann auch das Kind den geänderten Familiennamen erhalten.
Ab der Vollendung des 5. Lebensjahres, muss das Kind in die Namensänderung einwilligen. Die Änderung bei minderjährigen Kindern kann jedoch grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn das Kind seinen Namen trägt oder er ebenfalls sorgeberechtigt ist.
Volljährige Personen können künftig ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen. Dies bedarf keines familienrechtlichen Ereignisses wie Eheschließung oder Scheidung.
Möglichkeiten:
Zukünftig sollen auch geschlechtsangepasste Familiennamen einfacher möglich sein. Somit nimmt das Namensrecht mehr Rücksicht auf die namensrechtliche Tradition von nationalen Minderheiten und auf ausländische Namenstraditionen.
Nach einer Erwachsenenadoption besteht kein Zwang mehr, den Familiennamen zu ändern. Stattdessen ist eine flexible Wahl möglich:
Bei internationalen Fällen richtet sich das künftig anwendbare Namensrecht nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Zusätzlich wird die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts generell möglich sein.
Das neue Recht gilt auch für sogenannte „Altfälle“, also für bestehende Namenskonstellationen.
Für diese Fälle enthält das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts in Artikel 229 § 67 EGBGB n. F. Überleitungsvorschriften.
Wer seine bestehende Namensführung ändern möchte, sollte sich individuell beraten lassen und sich vorab über die genauen Bedingungen informieren.
Die Reform versucht durch eine Fülle von Änderungen und Erweiterungen den Wünschen der Gesellschaft gerecht zu werden. Viele dieser Regelungen führen zum gewünschten Ziel und somit zu mehr Individualität, Flexibilität sowie zur Anerkennung unterschiedlicher Lebenswelten.
Sie haben Fragen zur Namensänderung oder benötigen rechtliche Beratung?
Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter.